Akteure europäischer Politik
Die wichtigsten Institutionen der Europäischen Union
sind
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der Europäische Rat,
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der Ministerrat,
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die Europäische Kommission,
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das Europäische Parlament und
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der Europäische Gerichtshof.
Eine übergreifende Funktion in der EU hat der Europäische
Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedsstaaten und dem Präsidenten der EU-Kommission
zusammensetzt. Mindestens zweimal, in der Regel vier bis
fünfmal im Jahr kommen die Regierungschefs, unterstützt
von den Außenministern, zu diesen Gipfeltreffen zusammen.
Auch der Kommissionspräsident mit einem weiteren Kommissionsmitglied
nimmt am Europäischen Rat teil. Laut Artikel 4 des
EU-Vertrages gibt der Europäische Rat der Gemeinschaft
die für ihre Entwicklung notwendigen Impulse und legt
die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese
Entwicklung fest. Dieses Gremium beschließt unter
anderem grundlegende Reformen der EU.
Jeweils für ein halbes Jahr übernimmt ein Mitgliedsstaat
die EU-Ratspräsidentschaft, das heißt den Vorsitz
des Europäischen Rates. Dieses Land ist für die
laufende Arbeit verantwortlich und setzt Akzente für
die zukünftige Politik. In der ersten Jahreshälfte
2003 hat Griechenland und in der zweiten Italien den EU-Vorsitz.
Die Präsidentschaft muss alle Treffen des Rats organisieren.
Sie vertritt die EU nach außen und ist Ansprechpartner
für Drittstaaten.
Wichtige Entscheidungen, die vom Europäischen Rat
getroffen werden, sind z.B. die Einigung auf die jeweils
sechsjährige Finanzplanung der EU, wer Präsident
der Europäischen Zentralbank wird oder ob Beitrittsverhandlungen
mit einem Land begonnen werden sollen.

Der Ministerrat
repräsentiert die Vertretung der Mitgliedstaaten im
politischen System der Europäischen Union. De facto
besitzt der Ministerrat, oft einfach Rat genannt, die zentrale
Entscheidungsbefugnis zur Realisierung der vertraglich festgelegten
Ziele der Europäischen Union.
Im Rat tagen je nach Tagesordnungspunkten zum Beispiel
Auswärtiges, Landwirtschaft oder Verkehr die
zuständigen Fachminister der Mitgliedsstaaten. Beschlüsse
werden mit qualifizierter Mehrheit (62 von 87 Stimmen) gefasst,
sofern in den EU-Verträgen für diesen Bereich
nicht Einstimmigkeit oder eine einfache Mehrheit vorgeschrieben
ist. Jedes Land hat je nach Größe eine bestimmte
Anzahl von Stimmen: Deutschland und Frankreich je zehn,
Belgien fünf, Luxemburg zwei. Mit dem In-Kraft-Treten
des Nizza-Vertrages in diesem Jahr wird die Stimmverteilung
noch stärker nach Bevölkerungszahl gewichtet.
Sitz des Rates ist Brüssel. Hier ist der Ort, wo Kompromisse
zwischen den Interessen und Standpunkten der Mitgliedstaaten
gefunden werden müssen.
Die Europäische
Kommission gilt als genuin europäische Institution.
Ihre Mitglieder werden vertragsrechtlich auf das Wohl der
Europäischen Union verpflichtet und handeln unabhängig
von den nationalen Regierungen. Die Europäische Kommission
übernimmt drei Rollen:
o als "Motor der Integration" treibt sie die
politisch-inhaltliche Ausgestaltung der Europäischen
Union voran in erster Linie durch Vorschläge
für neue Rechtsnormen, die dann vom Ministerrat und
dem Europäischen Parlament beschlossen werden;
o als "Hüterin der Verträge" überwacht
sie Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts;
o als "Exekutive der Gemeinschaft" ist sie für
die Durchführung der Gemeinsamen Politiken verantwortlich.
Die Unions-Verträge bestimmen, dass in der EU nur
die Kommission ein Initiativrecht hat, also das Recht, "Gesetzentwürfe"
vorzulegen. Die Verabschiedung von Kommissionsvorschlägen
liegt aber bei Rat und Parlament, die die Kommission auch
auffordern dürfen, Gesetzentwürfe vorzulegen.
Die 20 Kommissare können Durchführungsvorschriften
erlassen, um EU-Vorschriften in die Praxis umsetzen zu lassen.
Darüber hinaus wachen sie darüber, dass EU-Recht
und EU-Verträge eingehalten werden. Bei Verstößen
kann die Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof
gegen einen EU-Staat Klage erheben.
Jedes EU-Land entsendet bisher mindestens einen Kommissar
nach Brüssel. Die Kommissare sind für einzelne
Bereiche wie Landwirtschaft, Handel oder Außenbeziehungen
verantwortlich. Sie arbeiten völlig unabhängig
von Regierungen oder anderen Stellen. Beschlüsse kann
die Kommission nur im gesamten Kollegium mit der Stimmenmehrheit
der Mitglieder fassen (Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des EU-Kommissionspräsidenten). Der Präsident
der Kommission, zurzeit der Italiener Romano Prodi, ist
zugleich Mitglied des Europäischen Rates. Sitz der
Kommission ist Brüssel.

Das Europäische
Parlament ist das einzige direkt von den Bürgern
gewählte und somit unmittelbar legitimierte Organ der
Europäischen Union. Seit Gründung der Europäischen
Union ist das Europäische Parlament erheblich gestärkt
worden. So wurden ihm immer weitergehende Kompetenzen der
Politikgestaltung und der Kontrolle zugeschrieben. Inzwischen
ist das Europäische Parlament an rund 80 Prozent der
europäischen Gesetzgebungsakte gleichberechtigt neben
dem Ministerrat beteiligt. Darüber hinaus berät
das EP zusammen mit dem Ministerrat den jährlichen
EU-Haushaltsentwurf der Kommission und verabschiedet ihn.
Das Parlament muss der Benennung des Kommissionspräsidenten
und der Kommissare zustimmen. Mit einem Misstrauensvotum
kann das EP darüber hinaus die Kommission zum Rücktritt
zwingen. Völkerrechtliche Verträge der EU können
nur in Kraft treten, wenn das Parlament zugestimmt hat -
ein wichtiges Recht bei der EU-Erweiterung.
Zurzeit sitzen 626 Abgeordnete im Europäischen Parlament,
darunter 190 Frauen. Größte der acht Fraktionen
ist mit 232 Sitzen die der Europäischen Volkspartei,
gefolgt von der Sozialdemokratischen Partei Europas mit
181 Sitzen. Gewählt wird alle fünf Jahre, nächster
Wahltermin ist im Juni 2004. Durch die geplante EU-Erweiterung
soll die Zahl der Parlamentarier auf bis zu 732 steigen.
Um Themen fachkundig behandeln zu können, arbeiten
die Abgeordneten neben den Plenardebatten in insgesamt 17
Ausschüssen, wie zum Beispiel dem Ausschuss für
Auswärtige Angelegenheiten oder dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales. Zwölf Wochen im Jahr tagt das
EP in Straßburg. Dazwischen treffen sich Fraktionen
und Ausschüsse in Brüssel.
Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) bildet zusammen mit dem sogenannten
Gericht Erster Instanz die Gerichtsbarkeit der Europäischen
Union. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern
und acht Generalanwälten. Die Richter und Generalanwälte
werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt; Wiederernennung ist
zulässig. Der EuGH sichert die Wahrung des Rechts bei
der Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsverträge.
Um diesen Auftrag erfüllen zu können, wurde der
Gerichtshof u. a. mit umfassenden Rechtsprechungs-befugnissen
ausgestattet, die er im Rahmen verschiedener Klagearten
und des Verfahrens für den Erlass von sogenannten Vorabentscheidungen
ausübt.
Die einzelnen möglichen Klagearten vor dem EuGH sind:
o Vertragsverletzungsklage (Kommission gegen einen Mitgliedstaat
oder ein Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat)
o Nichtigkeitsklage (Prüfung der Rechtmäßigkeit
von Gemeinschaftshandlungen)
o Untätigkeitsklage (gegen Parlament, Rat oder Kommission)
o Schadensersatzklage (gegen die Gemeinschaftsorgane oder
deren Bedienstete)
o Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung
oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht für
anhängige Gerichtsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten
(auf Vorlage nationaler Gerichte)
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