Europäische Beschäftigungspolitik
Die Bekämpfung der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit
ist das wichtigste wirtschafts- und sozialpolitische Ziel
der Europäischen Union. Obwohl schon 1993 durch die
Vorlage des Weißbuches über Wirtschaftswachstum,
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch die
EU-Kommission ein Prozess in Gang gesetzt wurde, der die
Arbeitslosigkeit vermehrt in den Blickpunkt gemeinschaftlicher
Politiken rückte, bekam die gemeinsame Europäische
Beschäftigungspolitik erst auf dem Amsterdamer Gipfel
im Juni 1997 einen zentralen Stellenwert.
In den Vertragstexten von Amsterdam wird das Ziel eines
hohen Beschäftigungsniveaus stärker verankert,
der EG-Vertrag wurde um ein eigenes Beschäftigungskapitel
ergänzt. Dieses fordert die Mitgliedstaaten und die
Kommission zur Formulierung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie
auf und erklärt die Beschäftigungspolitik zu einer
Angelegenheit von gemeinsamen Interesse. Der EU wird die
Kompetenz übertragen, die Beschäftigungspolitik
der Mitgliedstaaten zu unterstützen und gegebenenfalls
zu ergänzen.
Der Luxemburger Prozess - die koordinierte Beschäftigungsstrategie
der EU
Der sogenannte Luxemburger Prozess (beschlossen auf dem
Europäischen Rat von Luxemburg im November 1997) umfasst
die Modalitäten der koordinierten Beschäftigungsstrategie.
Der Europäische Rat prüft jährlich auf Grundlage
eines Berichts von Kommission und Ministerrat die Beschäftigungslage
in der Gemeinschaft und verabschiedet Schlussfolgerungen.
Diese dienen dem Ministerrat auf Vorschlag der Kommission
dazu, mit qualifizierter Mehrheit sogenannte beschäftigungspolitische
Leitlinien zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Leitlinien
in ihren nationalen Beschäftigungspolitiken. Mit Hilfe
Nationaler Aktionspläne erstatten die Mitgliedstaaten
dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über
die von ihnen eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung
der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
Nach der Prüfung und Evaluation der eingeleiteten
Schritte kann der Rat, wenn er es für angezeigt hält,
dann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien basieren
auf 4 Säulen:
1. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
(z.B. Verbesserung der Aus- und Weiterbildungsangebote;
Stärkung der Anreize, eine Arbeit anzunehmen)
2. Entwicklung des Unternehmergeistes
(z.B. Anreize für mittelständische Unternehmen,
die rund 90% der neuenstehenden Arbeitsplätze schaffen,
Förderung der Neugründung von Unternehmen.)
3. Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen
und ihrer Beschäftigten
(z.B. flexiblere Normen im Kündigungsschutz, Abbau
staatlicher Regulierungen, die der Schaffung von Arbeitsplätzen
entgegenstehen)
4. Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung
der Chancengleichheit
(z.B. von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderungen).
Besondere Ziele der Beschäftigungsstrategie sind der
Abbau der Jugend- und der Langzeitarbeitslosigkeit. Die
Mitgliedstaaten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet,
innerhalb von fünf Jahren
-
allen Jugendlichen ein Neuanfang in Form einer Ausbildung,
einer Umschulung, einer Berufserfahrung, eines Arbeitsplatzes
oder einer anderen die Beschäftigungsfähigkeit
fördernden Maßnahme ermöglicht wird,
ehe sie sechs Monate lang arbeitslos sind;
-
den arbeitslosen Erwachsenen durch eines der vorgenannten
Mittel oder genereller durch individuelle Betreuung
in Form von Berufsberatung ebenfalls ein Neuanfang ermöglicht
wird, ehe sie zwölf Monat lang arbeitslos sind.
In den Leitlinien der folgenden Jahre erfolgte eine stärkere
Betonung auf aktive Maßnahmen und das "lebenslange
Lernen". Die Mitgliedstaaten sollen eine aktive Beteiligung
am Arbeitsleben fördern und soziale Ausgrenzung verhindern.
Um beim Abbau der Arbeitslosigkeit und der Erhöhung
der Beschäftigung voneinander lernen zu können,
bekommt das Aufzeigen und der Austausch bewährter Praktiken
("Best-Practice"), die sich in einzelnen Mitgliedstaaten
als erfolgreich erwiesen haben, einen immer höheren
Stellenwert.
Mit dem Vertrag von Amsterdam ist die Förderung der
Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamen
Interesse und als zentrale Aufgabe der Union bekräftigt
worden. Allerdings wird auch hierin die nationale Kernzuständigkeit
der Mitgliedstaaten hervorgehoben. Die Europäische
Union wirkt in diesem Bereich also nur koordinierend und
ergänzend zu den Politiken der Mitgliedstaaten. Dies
tut sie zum einen durch die jährliche Festlegung von
sogenannten Beschäftigungspolitischen Leitlinien, die
von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Arbeitsmarktpolitiken
umgesetzt werden.
Zum anderen verfügt die Europäische Union über
eigene Programme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
der Erwerbstätigen, z.B. in der beruflichen Weiterbildung.
Auch wenn die EU im Bereich der Beschäftigungspolitik
nur eine flankierende Funktion wahrnimmt, bleibt festzuhalten,
dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten nach eigener Einschätzung
nationale Maßnahmen nicht (mehr) für ausreichend
ansehen, wenn sie nicht in einen europäischen Kontext
eingebunden sind. Auch für die EU-Bürger ist die
unbefriedigende Arbeitsmarktsituation gegenwärtig das
wichtigste politische Anliegen.
Bezüglich einer beschäftigungspolitischen Verantwortung
befürworten laut einer Umfrage der EU-Kommission 51%
der Unionsbürger, dass das Problem der Arbeitslosigkeit
auf europäischer Ebene angegangen werden sollte.
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