Historische Entwicklung
der Sozialpolitik
Der Vertrag von Rom (1957) enthielt zunächst wenige
Artikel zur Sozialpolitik. Die diesbezüglichen Bestimmungen
betrafen im wesentlichen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
und die Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Gemeinsamen
Marktes.
Die Einheitliche Europäische Akte (1986) hat der Sozialpolitik,
vor allem in den Bereichen der Gesundheit und der Sicherheit
am Arbeitsplatz, des Dialogs mit den Sozialpartnern, also
mit den Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften,
und der wirtschaftlichen und sozialen Annäherung der
Mitgliedstaaten neue Impulse gegeben.
Im Bereich der Sozialpolitik leitete der Vertrag von Maastricht
(1991) mit der Annahme des Protokolls über die Sozialpolitik
eine neue Phase ein. Großbritannien lehnte dieses
Protokoll ab, da es den Überzeugungen der britischen
Regierung wiedersprach. Denn es ermächtigte die (anderen
elf) Mitgliedstaaten, "die Organe, Verfahren und Mechanismen
des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen
Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung sozialpolitischer
Ziele im Rahmen der festgelegten Grenzen zu verabschieden.
Für Großbritannien war Sozialpolitik eine nationale
Angelegenheit. Zudem hatte die konservative Regierung in
London ganz eigene Vorstellungen über den Stellenwert
von Sozialpolitik.
Mit dem Regierungswechsel in Großbritannien 1997
war der Weg für ein einheitliches Vorgehen frei. Mit
dem Vertrag von Amsterdam wurde die Einheit in der europäischen
Sozialpolitik durch die Integration des Abkommens in den
Text des EG-Vertrags wiederhergestellt.
Nach Artikel 136 EG-Vertrag (EGV) fällt die Sozialpolitik
in die gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Zu den zentralen Zielen
europäischer Sozialpolitik gehören die "Förderung
der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen, ein angemessener sozialer Schutz, der
soziale Dialog und die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials
im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau
und die Bekämpfung von Ausgrenzungen".
Nach Art. 137 EGV kann der Rat durch Richtlinien, die im
Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen mit qualifizierter Mehrheit
angenommen werden, Maßnahmen in folgenden Bereichen
erlassen:
-
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer;
-
Arbeitsbedingungen;
-
berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten
Personen;
-
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer;
-
Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem
Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
Nach demselben Verfahren können Maßnahmen zur
Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung getroffen werden.
In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen
einstimmig:
-
soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer;
-
Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags;
-
Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberinteressen einschließlich der Mitbestimmungsrechte
von Arbeitnehmern innerhalb von Unternehmen (in Deutschland
die Rechte der Betriebsräte);
-
Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig
im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten;
-
finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung
und zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht
sowie das Aussperrungsrecht werden weiterhin ausdrücklich
aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft ausgenommen.
Diese Bereiche liegen in der alleinigen Verantwortung der
Mitgliedstaaten.
Im Vertrag von Amsterdam wird erneut, wie bereits in der
Einheitlichen Europäischen Akte, die entscheidende
Rolle der Sozialpartner, also der Arbeitgeberverbände
und der Gewerkschaften, anerkannt. Diese Anerkennung wirkt
auf zweierlei Ebenen:
-
auf der nationalen Ebene: die Mitgliedstaaten können
den Sozialpartnern die Durchführung von EU-Richtlinien
übertragen;
-
auf Gemeinschaftsebene: die Kommission hat die Aufgabe,
die Anhörung der Sozialpartner zu fördern
und erlässt wo notwendig Maßnahmen, um den
Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei
sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung
der Parteien sorgt.
Doch sowohl die Arbeitgebervereinigungen, wie auch die
Gewerkschaften haben bislang Probleme ihre Positionen in
einer europäischen Perspektive zu formulieren und zu
vertreten. Zu groß sind die Unterschiede, etwa allein
im Selbstverständnis und im Status der Gewerkschaften
in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Im Ergebnis sind die Arbeitsbeziehungen in Europa immer
noch von den jeweiligen nationalen Gegebenheiten geprägt.
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