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Arbeit, Soziales & Bildung

Der europäische Sozialstaat im Wandel

Das europäische Sozialmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass etwa im Vergleich zu den USA und noch mehr zum überwiegenden Rest der Welt, ein relativ hoher Anteil der Wirtschaftsleistung für Sozialausgaben – also für Gesundheitsausgaben, Sozialhilfe, Arbeitslosenunterstützung, Renten und andere Sozialleistungen – aufgebracht wird. So liegt die durchschnittliche Höhe der Sozialausgaben in den EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig bei etwa 28 Prozent des Bruttosozialprodukts (knapp 30 Prozent in Deutschland). Zentrale Herausforderungen für die Zukunft des europäischen Sozialmodells sind:

  • der zunehmende internationale Wettbewerb,

  • das anhaltend hohe Maß an Arbeitslosigkeit,

  • die Alterung der europäischen Gesellschaften sowie

  • die sinkende Steuer- bzw. Beitragsmoral der EU-Bürger und

  • wachsende Ungleichheiten in der Einkommensverteilung.

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Der Sozialstaat in finanziellen Nöten?
Die Aufwendungen für Sozialausgaben sind in allen Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren schneller angestiegen, als die Einnahmen aus Beiträgen und Steueraufkommen. (mehr)

Leitfrage: Familienstrukturen im Wandel
Die traditionelle Familienstruktur hat sich verändert. Welche Auswirkungen werden diese Entwicklungen auf das Alltagsleben der Europäer und die Systeme der Sozialen Sicherung haben? (mehr)

Koordinierung von Ansprüchen auf Sozialleistungen
Was geschieht mit den Rentenansprüchen eines Arbeitnehmers, der jahrelang in einem anderen Land gearbeitet hat? Europäer die von ihrem Recht Gebrauch machen, sich frei innerhalb der Europäischen Union zu bewegen, sehen sich vielfältigen Fragen und Problemen im Hinblick auf ihre soziale Sicherheit gegenüber. Aus diesem Grund hat die EU bereits früh begonnen, in diesem Bereich gemeinsame Regelungen zu beschließen und weiterzuentwickeln – u.a. zu Leistungen im Krankheitsfall, zum Mutterschaftsschutz, bei Arbeitsunfällen und Altersrenten. (mehr)

Historische Entwicklung der europäischen Sozialpolitik
Die Entwicklung der europäischen Sozialpolitik von den Römischen Verträgen bis heute. (mehr)

Provocation
Bei einem kleinen Stamm in Ostafrika verfügt jeder über seinen eigenen Song, der ihn ein Leben lang begleitet. Eine kurze aber feine Geschichte über Gemeinschaft, Fürsorge und Individualität. Auf Englisch. (mehr)

 

Die europäische Dimension
Auch wenn die Soziale Sicherung ihrer Bürger nach wie vor weitgehend in den Händen der EU-Mitgliedstaaten liegt, hat die Europäische Union in diesem Bereich über die Zeit ergänzende Politiken entwickelt. Dazu zählen neben Förderprogrammen des Europäischen Sozialfonds, z.B. für die berufliche Bildung von Jugendlichen oder zur Förderung der Mobilität, inzwischen zahlreiche Sozialstandards, etwa für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die für alle Mitgliedstaaten Geltung haben. (mehr)

Gleichstellung von Männern und Frauen
Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist eine der Aufgaben der Gemeinschaft (Artikel 2 EG-Vertrag). Ausdrücklich heißt es, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. (mehr)

Europäischer Sozialfonds (ESF)
Der 1960 gegründete ESF ist das wichtigste Instrument der Sozialpolitik der EG. Er dient der Förderung von Maßnahmen zur Berufsausbildung und Umschulung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Etwa 75% seiner bewilligten Beträge dienen der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. (mehr)

Leitfragen für die künftige Entwicklung – Neuorientierung des europäischen Sozialmodells
Sozialpolitik ist schon immer ein Thema der Kontroversen und Konflikte gewesen. Die einen fürchten, dass die europäischen Staaten angesichts wachsender Sozialausgaben an Wettbewerbsfähigkeit verlieren und zudem der Missbrauch von Sozialleistungen ausufert, die anderen warnen vor dem schleichenden Sozialabbau und einer zunehmenden sozialen Kälte in der "Egogesellschaft". Wie könnte/sollte soziale Sicherheit angesichts der oben geschilderten Herausforderungen im Jahre 2020 gestaltet werden?

Weiterführende Links
Soziale Sicherung

 

Historische Entwicklung
der Sozialpolitik

Der Vertrag von Rom (1957) enthielt zunächst wenige Artikel zur Sozialpolitik. Die diesbezüglichen Bestimmungen betrafen im wesentlichen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes.

Die Einheitliche Europäische Akte (1986) hat der Sozialpolitik, vor allem in den Bereichen der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, des Dialogs mit den Sozialpartnern, also mit den Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften, und der wirtschaftlichen und sozialen Annäherung der Mitgliedstaaten neue Impulse gegeben.

Im Bereich der Sozialpolitik leitete der Vertrag von Maastricht (1991) mit der Annahme des Protokolls über die Sozialpolitik eine neue Phase ein. Großbritannien lehnte dieses Protokoll ab, da es den Überzeugungen der britischen Regierung wiedersprach. Denn es ermächtigte die (anderen elf) Mitgliedstaaten, "die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung sozialpolitischer Ziele im Rahmen der festgelegten Grenzen zu verabschieden. Für Großbritannien war Sozialpolitik eine nationale Angelegenheit. Zudem hatte die konservative Regierung in London ganz eigene Vorstellungen über den Stellenwert von Sozialpolitik.

Mit dem Regierungswechsel in Großbritannien 1997 war der Weg für ein einheitliches Vorgehen frei. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde die Einheit in der europäischen Sozialpolitik durch die Integration des Abkommens in den Text des EG-Vertrags wiederhergestellt.

Nach Artikel 136 EG-Vertrag (EGV) fällt die Sozialpolitik in die gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Zu den zentralen Zielen europäischer Sozialpolitik gehören die "Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog und die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen".

Nach Art. 137 EGV kann der Rat durch Richtlinien, die im Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, Maßnahmen in folgenden Bereichen erlassen:

  • Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer;

  • Arbeitsbedingungen;

  • berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen;

  • Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer;

  • Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

Nach demselben Verfahren können Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung getroffen werden. In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig:

  • soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer;

  • Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags;

  • Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen einschließlich der Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern innerhalb von Unternehmen (in Deutschland die Rechte der Betriebsräte);

  • Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten;

  • finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht werden weiterhin ausdrücklich aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft ausgenommen. Diese Bereiche liegen in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten.

Im Vertrag von Amsterdam wird erneut, wie bereits in der Einheitlichen Europäischen Akte, die entscheidende Rolle der Sozialpartner, also der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften, anerkannt. Diese Anerkennung wirkt auf zweierlei Ebenen:

  • auf der nationalen Ebene: die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung von EU-Richtlinien übertragen;

  • auf Gemeinschaftsebene: die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner zu fördern und erlässt wo notwendig Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.

Doch sowohl die Arbeitgebervereinigungen, wie auch die Gewerkschaften haben bislang Probleme ihre Positionen in einer europäischen Perspektive zu formulieren und zu vertreten. Zu groß sind die Unterschiede, etwa allein im Selbstverständnis und im Status der Gewerkschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Im Ergebnis sind die Arbeitsbeziehungen in Europa immer noch von den jeweiligen nationalen Gegebenheiten geprägt.

© 2004
Zuletzt aktualisiert: 05.07.2004